Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt im Juli 2023 in Kraft. Mit Verpflichtungen insbesondere für Betriebe ab 50 Mitarbeitern.
Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes
Es soll Personen schützen, die in ihrem beruflichen Umfeld auf verbotene Missstände hinweisen. Unter den Schutzbereich dieses Gesetzes fallen aber nicht allgemeine Beschwerden oder „Unmutsäußerungen“, sondern nur Hinweise auf Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind.
Bei Verstößen gegen Strafvorschriften ist jeder Hinweisgeber geschützt. Bei Verstößen gegen bußgeldbewehrte Vorschriften besteht ein Schutz nur, wenn die Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Arbeitnehmern dient. Insbesondere gehören dazu Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz und gegen das Mindestlohngesetz.
- Betriebe mit 50-249 Mitarbeitern müssen eine Meldestelle bis zum 17.12.2023 eingerichtet haben
- noch größere Betriebe bereits innerhalb der nächsten drei Monate, vgl. Merkblatt.
- Zudem gibt es bekanntlich eine Möglichkeit, noch offene Fragen in einer Online-Schulung beim ZDH zu platzieren: Diese findet statt am Dienstag, 20. Juni 2023, 10:00 – 11:30 Uhr – für Ihre Schulung, nicht für Betriebe direkt vorgesehen.
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