Längere Fristen für die Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und die Länder haben in Abstimmung mit der Bundessteuerberaterkammer und dem Deutschen Steuerberaterverband die Fristen für noch ausstehende Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen erneut verlängert. Dabei handelt es sich ausschließlich um die Schlussabrechnungen für

– die Überbrückungshilfen I bis III

– die November- /Dezemberhilfe

– die Überbrückungshilfe III Plus/IV

Die Schlussrechnungen können nunmehr bis zum 31. Oktober 2023 (bisher: 31. August 2023) eingereicht werden.

Darüber hinaus kann bis zum 31. Oktober 2023 eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Das UHN Merkblatt Rückzahlung Coronahilfen wurde aktualisiert und steht unten zum Download bereit.

Die neuen Fristen seien nach Aussage des BMWK so ausgestaltet worden, um insbesondere angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den eingebundenen prüfenden Dritten für eine gewisse Entlastung zu sorgen. Aktuell lägen den Bewilligungsstellen der Länder rd. 281.000 Schlussabrechnungen und rd. 251.000 Fristverlängerungen (von insgesamt rd. 830.000 einzureichenden Paketen) vor. Die Prüfungen in den Bewilligungsstellen sind angelaufen und rd. 18.000 Schlussbescheide wurden erteilt.

Weitere Informationen können Sie der vom BMWK veröffentlichten Pressemitteilung entnehmen bzw. finden Sie unter der URL https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Home/home.html.