Änderungen bei Pflegeversicherung

Bekanntlich hat sich zum 1. Juli in der gesetzlichen Pflegeversicherung etwas geändert – welche Änderungen Sie betreffen entnehmen Sie der Übersicht aus der Zusammenarbeit mit der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen e.V. aus Hannover.

Information über eine Änderung in der gesetzlichen Pflegeversicherung

  • Arbeitnehmer/Innen, die mehr als ein Kind unter 25 Jahre haben, profitieren ab dem 1. Juli von einem Abschlag auf den Arbeitnehmeranteil bei der Pflegeversicherung.
  • Für die Abschläge ist es nicht entscheidend, ob die Kinder der Beschäftigten noch zu Hause leben oder ob diese Kindergeld erhalten.
  • Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,7 Prozent.
  • Für den Abschlag werden nur Kinder eingerechnet, die unter 25 Jahre alt sind.
  • Derjenige, der nur ein Kind unter 25 Jahren hat, bekommt keinen Abschlag, die Abschläge werden erst ab dem 2. Kind und dann steigend bis zum 5. Kind gewährt.
  • Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres bleibt der Abschlag erhalten.
  • Damit der Abschlag berücksichtigt werden kann, muss die beitragsabführende Stelle ( also entweder das Personalbüro der Arbeitgeber/Innen oder aber das externe Lohnbüro) über die berücksichtigungsfähigen Kinder informiert werden.
  • Zu empfehlen ist, dass Arbeitgeber/Innen möglichst schon für die Entgeltabrechnungen Juli 2023 die Abfrage bei Ihren Mitarbeitenden starten, weil derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wer dann später dafür zuständig ist, etwaig zu hoch abgeführte Pflegeversicherungsanteile zurückabzuwickeln.

Wie wird der Abschlag von der beitragsabführenden Stelle berücksichtigt? Wie wird sie informiert?

  • Das Bundeszentralamt für Steuern plant, ab dem 1. Juli 2025 ein digitales Austauschverfahren für den Nachweis der Kinderanzahl anzubieten.
  • Dieses Digitale Verfahren gibt es noch nicht.
  • Für die Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 muss der Nachweis auch bereits erbracht werden, allerdings gilt hier ein sogenanntes vereinfachtes Verfahren:
  • Arbeitgeber/Innen haben in dieser Übergangszeit grundsätzlich die Wahl, ob sie
    • die Angaben ihrer Mitarbeiter/Innen über die berücksichtigungsfähigen Kinder im Rahmen einer Selbstauskunft erfragen und ohne Überprüfung in ihre Lohnsoftware übernehmen,
    • die Angaben überprüfen und sich Nachweise wie eine Geburtsurkunde vorlegen lassen – dies ist den Fällen zu empfehlen, in denen die Arbeitgeber/Innen nicht aus anderen Gründen ( Kenntnis der Familienverhältnisse etc.) bereits nachvollziehen können, dass etwaige Angaben der Arbeitnehmer/Innen zutreffend sind.
  • Ich empfehle, die Auskunft der Mitarbeitenden zumindest schriftlich einzuholen – z.B. durch Übersenden des anliegenden Info-Briefes, der dann zugleich auch die erforderliche Abfrage beinhaltet.
  • Wenn Sie zum Nachweis Geburtsurkunden oder Ähnliches verlangen wollen, kreuzen Sie dies bitte auf dem Bogen an.
  • Wenn die Kinder bereits über 25 Jahre als sind, ist der Nachweis durch Geburtsurkunde in jedem Falle hinfällig – es wird für sie ja kein Abschlag gewährt.

Wie informieren Sie Ihre Mitarbeitenden?

  • Vgl. bitte die Anlage mit einem Mustertext.